Die (notarielle) Beurkundung stellt das strengste Formerfordernis einer Willenserklärung dar und wird gesetzlich gesondert angeordnet. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des der Urkunde zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes (Vertrages). Betroffen können sowohl einseitige (bspw. ein Schenkungsversprechen) als auch wechselseitige Willenserklärungen (bspw. ein Ehevertrag oder Grundstückskaufvertrag) sein. Zur Erfüllung des Formerfordernisses muss die Urkunde von einem Notar zur Niederschrift abgefasst werden, von diesem den Beteiligten vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden. Die Beurkundungspflicht gilt neben zuvor genannten Beispielen unter anderem auch für die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH.
Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookies speichern Informationen über Einstellungen, die bei einem weiteren Besuch der Webseite nicht erneut abgefragt werden müssen.