Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen schon bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung. Dem Anteilseigner des übertragenden und erlöschenden Rechtsträgers wird eine Beteiligung an dem neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger gewährt. Es handelt sich um eine bes. Form der Umwandlung nach dem UmwG (vgl. §§ 2 ff. UmwG).