Arglistige Täuschung

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Im Rahmen eines Vertrages können arglistige Täuschung erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen (Themen: Haftung, Vertragsbeendigung).

Artikel teilen